Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Firma Jörg Raißer EDV-Service

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln insgesamt die Rechtsbeziehungen zwischen der

Firma Jörg Raißer EDV-Service ( nachfolgend Firma genannt) und deren Kunden.

1.2 Mit Annahme meines Angebotes erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Abweichende Bedingungen des

Käufers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich. Auch wenn ihnen nicht ausdrücklich

widersprochen wird.

1,3 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider

Seiten.

2. Angebote, Preise und Lieferungen

2.1 Angebote sind stets freibleibend. Eine Verpflichtung zur Lieferung entsteht erst mit der schriftlichen Bestätigung

des erteilten Auftrages.

2.2 Die Preise verstehen sich ab Lager. Kosten für Verpackung, Fracht und der von der Firma grundsätzlich

abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers.

2.3 Die Angabe der Lieferfristen ist unverbindlich, es sei denn, dass beim Auftrag ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich

vereinbart worden ist. Die Firma gerät mit einer Lieferung nur dann in Verzug, wenn vom Käufer eine den Umständen des

Einzelfalls entsprechende angemessene Nachfrist gesetzt worden ist, die jedoch mindestens zwei Wochen betragen

muss. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Firma ich zu Teillieferungen berechtigt.

2.4 Ist die Einhaltung auch verbindlicher Fristen nachweislich aufgrund unabwendbarer Umstände, wie z. B. Krieg, Streik

o .ä. oder aber aufgrund Lieferverzuges der Vorlieferanten der Firma nicht möglich,kann der Kunde eine angemessene

Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen, nach deren Ablauf er durch eingeschriebene Erklärung vom Vertrag zu-

rücktreten kann, wenn er wegen der Lieferverzögerung kein Interesse an der Lieferung hat. Die Firma ist zum Rücktritt

vom Vertrag berechtigt, wenn ein Vorlieferant aus Gründen,die die Firma nicht zu vertreten hat, seine

Lieferverpflichtungen nicht erfüllt und eine anderweitige Beschaffung der Ware nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren

Bedingungen möglich ist.

2.5 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden,

wenn der Firma grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden können.

2.6 Bei sämtlichen Lieferungen -auch bei CIF- oder FOB -Lieferungen oder Selbstabholung - geht die

Transportgefahr auf den Kunden über,sobald die Ware das jeweilige Lieferwerk oder der Firma, Lager der Firma verlassen hat

oder einem Beförderungsmittel, einschließlich eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer auf dem

Werks- oder Lagergrundstück übergeben ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.

2.7 Bei unbegründeter Annahmeverweigerung ist die Firma berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag

zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen,

gehen zu Lasten des Kunden,ohne Rücksicht auf den Grund der Annahmeverweigerung.

3 Zahlungsbedingungen

3.1 Die Rechnungen sind umgehend bei Anlieferung oder Abholung der Ware / Dienstleitung bar/unbar ohne Abzug zu begleichen, sofern im

Einzelfall keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

3.2 Zahlungen werden zunächst auf offene Zinsen und Kosten, anschließend auf ungesicherte, ansonsten auf die ältesten

Forderungen angerechnet.

3.3 Die Firma ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel in Zahlung zu nehmen. Für eine Annahme bedarf es einer

gesonderten vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

3.4 Bei einem Auftragswert größer vierhundert (400) EUR (€)ist eine Anzahlung in fünfzig (50) prozentiger Höhe zu leisten.

3.5 Bei Versand der Ware ist die Rechnung nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu begleichen. Andere

Regelungen benötigen eine vorherige schriftliche Vereinbarung.

3.4 Bei Zahlungszielüberschreitungen ist die Firma unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugs-

zinsen in Höhe der Sätze, die die Firma selbst für aufgenommene Kredite zahlen müssen mindestens jedoch in

Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die von mir gelieferten Waren/Dienstleistungen bleiben bis zur vollständiger

Bezahlung sämtlicher auch künftig aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstehenden Forderungen der

Firma Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen gegen den Kunden

in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

4.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine

Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihn jedoch nicht gestattet. Die Forderungen aus der

Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Vertrages über die Weiterveräußerung an die Firma

ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die der Firma nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die

Vorausabtretung nur in Höhe meines Rechnungswertes.

4.3 Zur Einziehung der an die Firma abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichtet sich die Firma,

Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die

Firma kann verlangen, dass der Besteller der Firma die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden unterlagen aushändigt und den Schuldnern die

Abtretung anzeigt.

4.4 Der Kunde hat der Firma den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an die Firma abgetretenen

Forderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit die Firma im Bedarfsfall intervenieren kann.

4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Firma die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Die Rückgabe

dieser Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, der Rücktritt wird zunächst schriftlich erklärt.

5 Gewährleistung

5.1 Die Firma übernimmt gegenüber dem Kunden für gelieferte Geräte und Komponenten, ausgeschlossen Verschleiß-

und Verbrauchsteile, sowie Systembeschreibungen und eventuell gelieferte Software, die Gewährleistung für

24 Monate ab Rechnungsstellung.

Für die Gewährleistung gilt folgendes:

5.11 Der Kunde hat jede Lieferung nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Offensichtliche

Transportschäden sind sofort bei Anlieferung zu reklamieren und durch den Spediteur/Frachtführer zu bestätigen. Verdeckte

Transportschäden, Warenmängel und falsche Lieferungen sind binnen 4 Arbeitstagen nach Empfang der Ware

schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt. Für Mängel, die vor dem Einbau oder vor

Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder dem Einbau sämtliche

Gewährleistungsansprüche.

5.12 Die Gewährleistung erstreckt sich auf zugesicherte Eigenschaften der Ware und auf ihre Fehlerfreiheit hinsichtlich

Material und Verarbeitung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Eine Gewährleistungspflicht wird nicht

ausgelöst durch unwesentliche Abweichungen in Farben, Abmessung und oder anderen Qualität- und

Leistungsmerkmalen der Ware.

5.13 Eine Gewährleistungspflicht besteht jedoch nur wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer und in Übereinstimmung

mit etwaigen Anleitungen durchgeführter Anwendung, Pflege, Wartung, normaler Beanspruchung unter Einsatz

qualifizierten Personals bei dem Kunden eingetreten ist und nicht auf natürlichen Verschleiß oder der Korrosion einzel-

einzelner Teile oder unfachmännischer Reparaturen oder Umbauten von fremder Hand beruht. Das gleiche gilt für nicht

von der Firma zu vertretenden Schäden äußerer oder mechanischer Art, bzw. durch Umwelteinflüsse

(insbesondere Feuchtigkeit, unzuträgliche Temperaturen, Stromschlag, Staub u. a.) ausgelöst.

5.14 Zur Rücksendung der gerügten Ware ist der Kunde nur befugt, nachdem er die Firma schriftlich mit erforderlicher

Begründung informiert hat. Die gerügte Ware muss in der Originalverpackung oder einer ebenso sicheren Verpackung

kostenfrei eingesandt oder angeliefert werden. Der defekten Ware müssen eine Fehlerbeschreibung, sowie die

Unterlagen beigefügt werden, aus denen sich der Kauf und die Berechtigung des Gewährleistungsanspruches ergeben

(insbesondere Lieferscheine und Rechnungen). Bei begründeten und ordnungsgemäß gerügten Mängeln verpflichtet

sich die Firma nach freier Wahl entweder die Mängel zu beseitigen, oder die fehlerhafte Ware oder die fehlerhaften

Teile innerhalb einer angemessenen Frist zu ersetzen. Erst nach dreimaliger Nachbesserung eines Mangels besteht

die Möglichkeit der Wandlung. In sämtlichen Fällen trägt der Kunde das Transportrisiko für Hin- und Rücksendung. Die

infolge berechtigter Mängelrügen entstehenden Arbeits und Materialkosten trägt die Firma. Auch werden die Kosten

für die Rücksendung übernommen, wenn die betreffende Ware an die Firma frei Haus eingeschickt wurde. Weiter-

gehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen des Ersatzes von Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen,

wenn die Firma nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

5.15 Gebrauchte Waren sind Grundsätzlich von allen Gewährleistungen und Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

5.16 Die Nichtabnahme eines individuell gefertigten PC oder anderen Geräten hat der Kunde die Erstellungskosten mindestens

jedoch zwei Technikerstunden, an die Firma als Schadenersatz zu zahlen. Die Kosten können der aktuellen

Preisliste entnommen werden.

6 Haftung

6.1 Die Beratung des Kunden, insbesondere über die Verwendung der Ware, erfolgt ohne Gewähr für eine Eignung

der Ware. Die Firma haftet nur bis schriftlicher Zusicherung gegenüber dem Kunden.

6.2 Schadenersatzansprüche des Kunden, aus welchem Rechtsgrund auch immer sind ausgeschlossen, wenn die Firma

nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hatte. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden,

wie z. B. bei Verlust von Daten oder entgangenen Gewinn.

6.5 Die Firma kann nicht für evtl. Verletzungen von Warenzeichen, Gebrauchsmusterschutz, oder Patentrechten haftbar

gemacht werden, außer wenn ich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten habe.

6.6 Individual PCs werden nach Kundenwünschen, im Auftrag des Kunden, aus von der Firma bezogenen CE konformen

Einzelkomponenten gefertigt.

7 Gerichtsstand und Schluss Vorschriften

7.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten aus Liefergeschäften oder sonstigen Leistungen ist Lüneburg.

7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch für den Fall, dass der Kunde seinen Sitz im Ausland hat, oder

wenn Lieferungen ins Ausland erfolgen.

7.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, so berührt dies die

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die

rechtlich zulässig ist und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich

kommt.

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